Ein ungeschicktes Ausparken führte zu mehreren Schäden – doch zählt das als ein Unfall oder mehrere? Der Versicherungsombudsmann klärt, warum Verbraucher nicht immer mehrfach Selbstbeteiligung zahlen müssen.
Ein Versicherungsnehmer geriet in eine unangenehme Situation: Beim Ausparken verursachte er mehrere Schäden an verschiedenen Fahrzeugen. Sein Kfz-Versicherer betrachtete jeden der Schäden als separates Ereignis und setzte daher für jeden Schaden die Selbstbeteiligung an. Das Argument des Versicherers: Zwischen den einzelnen Schäden habe das Fahrzeug gestanden, und jeder Schaden sei auf einen eigenen Willensentschluss des Fahrers zurückzuführen.
Der Versicherte hielt dagegen: Es handelte sich um einen einzigen Ausparkvorgang, bei dem er lediglich ungeschickt rangiert habe, ohne das Fahrzeug zu verlassen. Um den Streit zu klären, wandte er sich an den Versicherungsombudsmann.
Die Entscheidung des Ombudsmanns:
Der Ombudsmann stützte seine Einschätzung auf Gerichtsentscheidungen, unter anderem vom Oberlandesgericht Hamm und Amtsgericht Traunstein. Diese betonen, dass ein Ausparkvorgang als ein einheitliches Schadensereignis gilt, wenn die Schäden in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen. Zwar bedürfen einzelne Rangierbewegungen eines Willensentschlusses, doch teilen sie den Vorgang nicht in separate Schäden auf.
Das Amtsgericht Traunstein führte aus, dass ein einheitlicher Ausparkvorgang nicht künstlich in mehrere Fahrbewegungen unterteilt werden dürfe. Der Ombudsmann stellte daher klar, dass in diesem Fall nur eine Selbstbeteiligung zu zahlen sei.
Nach dieser klaren Einschätzung forderte der Ombudsmann den Versicherer auf, den Fall erneut zu prüfen. Der Versicherer lenkte schließlich ein und setzte nur eine Selbstbeteiligung an – zugunsten des Kunden.
Fazit für Versicherte:
Verursachen Sie mehrere Schäden beim Ausparken, lohnt es sich zu prüfen, ob diese als ein einziges Schadensereignis gelten. Im Zweifel kann der Versicherungsombudsmann vermitteln – oft mit positivem Ergebnis für Verbraucher.
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